Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung
InvUmlBV§ 7 Eigenmittel, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter
(1) Für investive Maßnahmen sind vorrangig
Eigenmittel des Trägers einzusetzen.
(2) Zweckgebundene laufende Zuwendungen und Zuweisungen, die
Dritte zur Refinanzierung von Investitionen gewähren, mindern die
Höhe des Betrages der gesondert berechenbaren Leistungen entsprechend.
Dies gilt ebenso für die Erstattung durch Dritte, insbesondere für
Versicherungsleistungen.