Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung

InvUmlBV

§ 7 Eigenmittel, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter

(1) Für investive Maßnahmen sind vorrangig

Eigenmittel des Trägers einzusetzen.

(2) Zweckgebundene laufende Zuwendungen und Zuweisungen, die

Dritte zur Refinanzierung von Investitionen gewähren, mindern die

Höhe des Betrages der gesondert berechenbaren Leistungen entsprechend.

Dies gilt ebenso für die Erstattung durch Dritte, insbesondere für

Versicherungsleistungen.

§ 6 § 8