Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung

InvUmlBV

§ 8 Verfahren

(1) Dem Antrag auf Zustimmung der nach § 8 Abs. 2 des

Landespflegegesetzes zuständigen Behörde sind folgende Unterlagen

beizufügen:

ausgefülltes Berechnungsformular der für die Zustimmung

zuständigen Behörde,

Anlagen 3a und 3b zum Jahresabschluss,

Darlehensverträge mit aktuellen Zahlungsplänen,

gegebenenfalls Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge, wenn die

Einrichtung oder Anlagegüter nicht im Eigentum des Antragstellers stehen

und

sonstige Unterlagen, die notwendig sind, um die Berechnung nach den in

dieser Verordnung niedergelegten Grundsätzen nachvollziehen zu

können.

Ist bei stationären oder teilstationären

Einrichtungen nur ein Teil der vorhandenen Plätze öffentlich

gefördert, ist hinsichtlich der geförderten Plätze ein Nachweis

über die konkrete räumliche Zuordnung zu erbringen.

(2) Ermäßigen sich die bei der Berechnung zugrunde

liegenden Aufwendungen um mehr als fünf vom Hundert gegenüber dem

Betrag, der bei der Zustimmung zugrunde gelegen hat, ist der Träger

verpflichtet, die Investitionsentgelte gegenüber den

pflegebedürftigen Personen unverzüglich entsprechend zu senken und

dies der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(3) Ein Antrag auf Zustimmung zur Erhöhung der zu

berechnenden Umlageentgelte ist frühestens nach einem Jahr seit der

letzten Zustimmung zulässig, es sei denn, dass sich durch neue

Umstände die Kosten um mehr als fünf vom Hundert erhöhen oder

dass es sich um Veränderungen der Kapitalkosten handelt.

Veränderungen der Kapitalkosten sind der zuständigen Behörde

anzuzeigen und führen zur Neuberechnung der Entgelte.

(4) Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung wirkt auf den

Tag des Antragseingangs bei der zuständigen Behörde zurück. Bis

zur Entscheidung können von der pflegebedürftigen Person

Abschlagszahlungen bis zur Höhe der Antragssumme erhoben werden. Solange

die Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bestandskräftig

geworden ist, können Abschlagszahlungen in Höhe des durch die

Behörde festgestellten Betrages erhoben werden.

(5) Die unbefristet erteilte Zustimmung gilt solange, bis sie

zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder durch eine neue Zustimmung

ersetzt wird.

§ 7 § 9