Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung
InvUmlBV§ 8 Verfahren
(1) Dem Antrag auf Zustimmung der nach § 8 Abs. 2 des
Landespflegegesetzes zuständigen Behörde sind folgende Unterlagen
beizufügen:
ausgefülltes Berechnungsformular der für die Zustimmung
zuständigen Behörde,
Anlagen 3a und 3b zum Jahresabschluss,
Darlehensverträge mit aktuellen Zahlungsplänen,
gegebenenfalls Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge, wenn die
Einrichtung oder Anlagegüter nicht im Eigentum des Antragstellers stehen
und
sonstige Unterlagen, die notwendig sind, um die Berechnung nach den in
dieser Verordnung niedergelegten Grundsätzen nachvollziehen zu
können.
Ist bei stationären oder teilstationären
Einrichtungen nur ein Teil der vorhandenen Plätze öffentlich
gefördert, ist hinsichtlich der geförderten Plätze ein Nachweis
über die konkrete räumliche Zuordnung zu erbringen.
(2) Ermäßigen sich die bei der Berechnung zugrunde
liegenden Aufwendungen um mehr als fünf vom Hundert gegenüber dem
Betrag, der bei der Zustimmung zugrunde gelegen hat, ist der Träger
verpflichtet, die Investitionsentgelte gegenüber den
pflegebedürftigen Personen unverzüglich entsprechend zu senken und
dies der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(3) Ein Antrag auf Zustimmung zur Erhöhung der zu
berechnenden Umlageentgelte ist frühestens nach einem Jahr seit der
letzten Zustimmung zulässig, es sei denn, dass sich durch neue
Umstände die Kosten um mehr als fünf vom Hundert erhöhen oder
dass es sich um Veränderungen der Kapitalkosten handelt.
Veränderungen der Kapitalkosten sind der zuständigen Behörde
anzuzeigen und führen zur Neuberechnung der Entgelte.
(4) Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung wirkt auf den
Tag des Antragseingangs bei der zuständigen Behörde zurück. Bis
zur Entscheidung können von der pflegebedürftigen Person
Abschlagszahlungen bis zur Höhe der Antragssumme erhoben werden. Solange
die Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bestandskräftig
geworden ist, können Abschlagszahlungen in Höhe des durch die
Behörde festgestellten Betrages erhoben werden.
(5) Die unbefristet erteilte Zustimmung gilt solange, bis sie
zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder durch eine neue Zustimmung
ersetzt wird.