Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung

JPO

§ 11 Prüfungsabschnitt „jagdliches Schießen“

(1) Der Prüfungsabschnitt „jagdliches Schießen“ (Schießprüfung) findet unter Leitung und Aufsicht des dafür zuständigen Mitgliedes des Prüfungsausschusses statt.

(2) In dem Prüfungsabschnitt hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er unter Einhaltung der Allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und der Schießstandordnung in der jeweils geltenden Fassung (beide Bestandteil der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. – DJV-Schießvorschrift) in der Lage ist, den in den folgenden Absätzen festgesetzten Anforderungen im Büchsen- und Flintenschießen zu genügen.

(3) Beim Büchsenschießen sind mit einem auf Schalenwild zugelassenen Kaliber und beliebiger Visierung oder Optik in der Disziplin „stehender Rehbock“ fünf Schüsse wahlweise stehend (angestrichen oder freihändig) oder sitzend aufgelegt aus einer Entfernung zwischen 90 und 110 Metern auf die Rehbockscheibe (DJV-Wildscheibe Nr. 1, Bestandteil der DJV-Schießvorschrift) abzugeben. In der Disziplin „flüchtiger Überläufer“ sind fünf Schüsse stehend freihändig (beliebiger Anschlag) auf die „flüchtige“ Überläuferscheibe (DJV-Wildscheibe Nr. 5) aus einer Entfernung von circa 50 Metern, bei sechs bis acht Meter Schneisenbreite und circa zwei Sekunden Laufzeit, abzugeben. Bei der Disziplin „flüchtiger Überläufer“ darf nicht unter Benutzung des Stechers geschossen werden. Wird bei der Disziplin „stehender Rehbock“ die Möglichkeit „sitzend aufgelegt“ gewählt, so darf als Waffenauflage eine Decke, ein Jagdrucksack oder ein Jagdmantel, jedoch kein Sandsack oder ein ähnliches Hilfsmittel, genutzt werden.

(4) Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss zehn Wurftauben (Trap) oder zehn Kipphasen aus dem jagdlichen Anschlag mit Kaliber zwanzig bis zwölf zu beschießen. Doppelschüsse sind zugelassen. Es sind

beim Trapschießen nur „Geradeaus-Tauben“ (im rechten Winkel zur Vorderkante des Maschinenunterstandes) in nicht wechselnder Höhe zu werfen;

aus gleicher Richtung laufende Kipphasen aus einer Entfernung von 30 bis 35 Metern zu beschießen bei sechs bis acht Meter Schneisenbreite und circa zwei Sekunden Laufzeit.

Auf Wunsch des Prüflings ist vom aufsichtsführenden Prüfer eine abweichende Anschlagsart (Voranschlag) zuzulassen. In diesen Fällen muss der Prüfling beim Trapschießen von der hinteren Linie (circa vier Meter nach hinten versetzt) aus schießen.

(5) Bei der Schießprüfung darf der Prüfling eigene oder auch bereitgestellte Waffen benutzen.

(6) Die Schießprüfung kann von dem aufsichtsführenden Mitglied des Prüfungsausschusses beendet werden, sobald der Prüfling die Mindestleistungen nach § 12 Abs. 3 erbracht hat oder feststeht, dass er die Mindestleistungen nicht mehr erreichen kann. Die Schießprüfung ist zu beenden, wenn der Prüfling die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen der Schießvorschrift oder der Schießstandordnung erheblich verletzt hat.

(7) Jeder Teil der Schießprüfung darf im Rahmen der Prüfung sowie bei den Wiederholungen zweimal absolviert werden.

(8) Die Ergebnisse der Schießprüfung sind in eine Schießliste einzutragen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Wird die Schießliste als elektronisches Dokument geführt, fügen die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Namen am Ende des Dokuments hinzu und das Dokument wird mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. Die Schießliste ist der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

§ 10 § 12