Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung

JPO

§ 10 Prüfungsabschnitt „mündlich-praktischer Teil“

(1) Im Prüfungsabschnitt „mündlich-praktischer Teil“ hat der Prüfling Fragen und Aufgaben aus den sechs Sachgebieten nach § 8 Abs. 2 mündlich zu beantworten, wobei vor allem die Situation im Land Brandenburg Berücksichtigung finden soll. Dieser Prüfungsteil kann vollständig oder teilweise im Revier durchgeführt werden. Für den Nachweis praktischer Kenntnisse sind insbesondere Kenntnisse der Biotoppflege, der häufigsten Baum- und Straucharten einschließlich der Äsungspflanzen der heimischen Tierarten, der wichtigsten Pirschzeichen, der Fährtenbilder und Geläufe und im sicherheitsbezogenen Umgang mit der Jagdwaffe im Revier erforderlich.

(2) Die Prüflinge werden in Gruppen von zwei bis maximal fünf Bewerbern geprüft; der Vorsitzende ist abwechselnd bei den Prüfungsgruppen anwesend. Die Prüfung soll je Prüfling und Sachgebiet nicht länger als 15 Minuten dauern.

§ 9 § 11