Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung

JPO

§ 17 Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheines (eingeschränkte Jägerprüfung)

(1) Wird die Jägerprüfung lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheines abgelegt, so entfällt abweichend von § 8 Abs. 1 die Schießprüfung.

(2) Im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil der Prüfung entfällt das Sachgebiet des § 8 Abs. 2 Nr. 3 (Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen). Im Sachgebiet des § 8 Abs. 2 Nr. 4 (Jagdbetrieb) entfallen Fragen zu Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf Jagdwaffen. Im Sachgebiet des § 8 Abs. 2 Nr. 6 (rechtliche Vorschriften) entfallen Fragen zum Waffenrecht.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn in jedem zu prüfenden Sachgebiet acht Fragen richtig beantwortet sind.

(4) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen zu prüfenden Sachgebieten mit „bestanden“ bewertet worden sind.

(5) Wer die eingeschränkte Jägerprüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle ein Zeugnis nach einem von der obersten Jagdbehörde herausgegebenen Muster.

(6) Wer die eingeschränkte Jägerprüfung bestanden hat, kann innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins die für die Jägerprüfung noch fehlenden Prüfungsteile und Prüfungsabschnitte nachholen. Die bei der eingeschränkten Jägerprüfung bestandenen Prüfungsteile werden anerkannt.

(7) § 16 gilt entsprechend.

§ 16 § 18