Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz
JWMBG§ 13 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren
(1) Geht von einer Sache oder von einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.
(2) Maßnahmen können auch gegen die Eigentümerin, den Eigentümer oder andere Berechtigte gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen der Eigentümerin, des Eigentümers oder der Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
Einzelnorm