Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz

JWMBG

§ 14 Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen

(1) Der Justizwachtmeisterdienst kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 12 oder § 13 Verantwortlichen richten, wenn

eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,

Maßnahmen gegen die nach § 12 oder § 13 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

der Justizwachtmeisterdienst die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und

die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr dieser Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

Einzelnorm

§ 13 § 15