Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz

JWMBG

§ 19 Ersatzvornahme

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann der Justizwachtmeisterdienst auf Kosten des oder der Handlungspflichtigen die Handlung selbst ausführen.

Einzelnorm

§ 18 § 20