Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz
JWMBG§ 19 Ersatzvornahme
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann der Justizwachtmeisterdienst auf Kosten des oder der Handlungspflichtigen die Handlung selbst ausführen.
Einzelnorm