Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz

JWMBG

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Der Justizwachtmeisterdienst hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Vorführdienst, bei der Bewachung Gefangener, bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Amtsgebäuden und bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen die in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse.

(2) Die Befugnisse der Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts in Amtsgebäuden sowie diejenigen der Justizbediensteten aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Zur Vollziehung von Maßnahmen der Sitzungspolizei ist dieses Gesetz nur anwendbar, soweit Bundesrecht keine Regelung enthält.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei und des Justizvollzugsdienstes bleiben unberührt.

Einzelnorm

§ 2