Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz
JWMBG§ 22 Verhältnismäßigkeit
(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen sind diejenigen zu wählen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme unterbleibt, wenn ein durch sie zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
(2) Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand der betroffenen Person angemessen sein. Unmittelbarer Zwang darf nicht mehr angewandt werden, wenn der Zweck erreicht ist oder wenn es sich zeigt, dass er durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang nicht erreicht werden kann.
Einzelnorm