Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz

JWMBG

§ 23 Beleihung

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium kann natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften mit der Wahrnehmung der Zugangskontrolle in den Amtsgebäuden seines Geschäftsbereichs beleihen.

(2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn

die oder der zu Beleihende für die zu übertragende Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig und zuverlässig ist; insbesondere müssen die erforderlichen speziellen rechtlichen und technischen Kenntnisse nachgewiesen werden; und

die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben sichergestellt ist.

(3) Die Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(4) Die oder der Beliehene hat im Rahmen der ihr oder ihm durch die Beleihung übertragenen Aufgabe die Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes entsprechend den §§ 2 bis 22.

(5) Die oder der Beliehene untersteht bei ihrer oder seiner Tätigkeit in einer Dienststelle der Aufsicht der Leitung dieser Dienststelle. Die Dienststellenleitung kann einen Beamten oder eine Beamtin des Justizwachtmeisterdienstes zur Aufsicht ermächtigen. Im Übrigen untersteht die oder der Beliehene im Rahmen der Beleihung der Aufsicht des für Justiz zuständigen Ministeriums.

(6) Wird das Land von Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den die oder der Beliehene in Ausübung des ihr oder ihm anvertrauten Amtes diesen durch eine Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann das Land bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei der oder dem Beliehenen Rückgriff nehmen. Vertragliche Ansprüche des Landes aus demselben Schadensereignis gegen Dritte, insbesondere den Arbeitgeber der oder des Beliehenen, bleiben unberührt und sind vorrangig geltend zu machen.

Einzelnorm

§ 22 § 24