Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz

JWMBG

§ 5 Durchsuchung von Personen

(1) Der Justizwachtmeisterdienst kann außer in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn

sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,

sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder

sie sich in einem Objekt im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind.

(2) Der Justizwachtmeisterdienst kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz der oder des Bediensteten oder Dritter gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts, Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

Einzelnorm

§ 4 § 6