Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz
JWMBG§ 7 Sicherstellung
(1) Der Justizwachtmeisterdienst kann eine Sache sicherstellen,
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
um die Eigentümerin, den Eigentümer, die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest- oder angehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
sich zu töten oder zu verletzen,
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
fremde Sachen zu beschädigen oder
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Eine sichergestellte Sache ist unverzüglich der Polizei zu übergeben, wenn nicht die Sicherstellung vor Ablauf des Tages, an dem sie vorgenommen worden ist, aufgehoben werden soll.
Einzelnorm