Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung
JagdHBV§ 10 Fachgruppe (C) Wasserarbeit
(1) In der Fachgruppe (C) sind die folgenden Fächer zu prüfen:
Schussfestigkeit:
Eine erlegte Ente wird, für den Hund sichtig, möglichst weit ins offene Wasser geworfen und der Hund zum Bringen aufgefordert. Ein Hund, der nicht innerhalb von circa einer Minute nach dem ersten Ansetzen das Wasser angenommen hat, darf nicht weiter geprüft werden. Während der Hund auf die Ente zu schwimmt, wird ein Schrotschuss auf das Wasser in Richtung der Ente abgegeben. Der Hund, der die Ente nicht selbständig bringt, darf nicht weiter am Wasser geprüft werden.
Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer:
Das Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer erfolgt unmittelbar nach der Prüfung der Schussfestigkeit. Eine erlegte Ente wird dabei so in eine Deckung geworfen, dass der Hund weder das Werfen noch die Ente vom Ufer aus eräugen kann. Die Ente ist möglichst so zu platzieren (Insel, gegenüberliegendes Ufer), dass der Jagdhund über eine freie Wasserfläche in die Deckung geschickt werden muss.
Dem Führer wird von einem Ort aus, der mindestens 30 Meter von der Ente entfernt ist, die ungefähre Richtung angegeben, in der die Ente liegt. Der Hund soll von dort aus die Ente selbständig suchen, er muss sie finden und seinem Führer selbständig zutragen. Der Führer darf seinen Hund bei der Arbeit unterstützen und lenken, notfalls auch mit Schuss oder Steinwurf. Ein Hund, der eine Ente beim erstmaligen Finden nicht selbständig bringt, kann die Prüfung nicht bestehen. Eine vom Hund eräugte Ente gilt als gefunden.
Die Richter können die Arbeit beenden, wenn sie den Eindruck haben, dass der Jagdhund den Anforderungen nicht genügt.
Stöbern mit Ente in deckungsreichem Gewässer:
Ein Prüfungsgewässer muss hinsichtlich seiner Größe so beschaffen sein, dass die Ente ihre Fluchtmöglichkeiten voll ausnutzen kann. Dazu soll es mindestens über 0,25 Hektar Wasserfläche, eine Breite von stellenweise sechs Metern, eine Wassertiefe die vom Hund nur schwimmend überwunden werden kann und eine Deckung von circa 500 Quadratmetern verfügen. Diese Prüfung gilt als bestanden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Jagdgebrauchshund in der Lage ist, die Spur der „kranken“ Ente zu finden und ihr so zu folgen, dass sie in den Besitz des Hundeführers gelangt.
(2) Die Einzelheiten der Durchführung des Prüfungsfaches nach Absatz 1 Nr. 3 sind in einer jährlich zu überprüfenden Vereinbarung zwischen den veranstaltenden Vereinen oder deren Dachorganisation und der obersten Jagdbehörde zu regeln. Ist eine Beauftragung gemäß § 2 Abs. 5 erfolgt, ist die Vereinbarung zwischen der betreffenden Landesvereinigung der Jäger unter Beteiligung der durchführenden Vereine und der obersten Jagdbehörde abzuschließen.
(3) Hunde, die einmal eine Prüfung mit einer lebenden Ente bestanden haben, dürfen kein weiteres Mal in diesem Fach geprüft werden.