Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung

JagdHBV

§ 9 Fachgruppe (B) Bringen (außer Wasser)

(1) In der Fachgruppe (B) sind die folgenden Fächer zu prüfen:

Haarwildschleppe im Feld oder Wald:

Zur Haarwildschleppe sind Kaninchen oder Hasen zu verwenden. Der Hund darf das Legen der Schleppe nicht eräugen. Das zu schleppende Stück wird vom Anschuss, der mit etwas Bauchwolle zu kennzeichnen ist, mindestens 200 Meter unter Einlegen von zwei stumpf-winkligen Haken geschleppt. Der Schleppenleger muss Mitglied der Prüfergruppe sein.

Am Ende der Schleppe wird ein möglichst frisch geschossenes Stück der gleichen Wildart frei hingelegt. Nach dem Auslegen des Stückes muss sich der Schleppenleger entfernen und sich so verbergen, dass er vom arbeitenden Hund bis zum Ende der Schleppe nicht wahrgenommen werden kann. Hier hat er das geschleppte Stück von der Schleppenleine zu befreien und frei vor sich hinzulegen, so dass der Hund, der das erste Stück überschießt und weiterarbeitet, auch dieses Stück ungehindert aufnehmen kann. Auf Wunsch des Führers kann das geschleppte oder das andere Stück am Ende der Schleppe abgelegt werden. Auf Wunsch des Führers kann die Schleppe auch mit einem Stück Wild hergestellt werden. Dieses ist am Ende der Schleppe abzulegen. Die übrigen Bestimmungen gelten sinngemäß. Die Entfernung zwischen den einzelnen Schleppen muss mindestens 100 Meter betragen. Nach Fertigstellung der Schleppe setzt der Führer seinen Hund am Anschuss an und fordert ihn zum Bringen auf. Er darf den Hund die ersten 20 Meter der Schleppe an der Leine arbeiten, dann muss er ihn schnallen und darf nicht weiter folgen.

Ein Hund, der nicht findet, kann noch zweimal angesetzt werden, wobei jede Einwirkung nach dem ersten Ansetzen als erneutes Ansetzen gilt.

Ein Hund, der gefunden hat und nicht bringt, darf nicht wieder angesetzt werden. Das Finden des einen und das Bringen des anderen Stückes ist nicht als Fehler zu werten. Wird der Hund bei der Schleppenarbeit und beim Bringen durch außergewöhnliche Umstände gestört, liegt es im Ermessen der Richter, ihm eine neue Arbeit zu gewähren. Die Schleppenarbeit ist bestanden, wenn der Hund seinen Führer in den Besitz des Stückes bringt. Totengräber, Anschneider und hochgradige Knautscher sind von der Weiterprüfung auszuschließen.

Federwildschleppe im Feld:

Die Federwildschleppe wird mit jagdbarem Federwild unter Einlegen von zwei stumpfwinkligen Haken mindestens 150 Meter weit gezogen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Haarwildschleppe.

§ 8 § 10