Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung

JagdHBV

§ 8 Fachgruppe (A) Gehorsam

In der Fachgruppe (A) Gehorsam muss der Hund in folgenden Teilfächern genügende Leistungen erbringen:

Allgemeiner Gehorsam im übersichtlichen Gelände:

der Jagdhundeführer hat den Hund nach Weisung zu schnallen und ihn einige Minuten laufen zu lassen. Auf Pfiff, Zuruf oder Zeichen hat der Jagdhund dem Hundeführer Folge zu leisten und darf sich ohne Befehl nicht von ihm entfernen.

Verhalten auf dem Stand:

bei einem improvisierten Treiben hat sich der am Stand neben seinem Führer angeleinte oder frei sitzende oder abgelegte Hund ruhig zu verhalten. Bei Abgabe von Schüssen (auch der Führer muss schießen) darf er nicht winseln, Laut geben, an der Leine zerren oder den Hundeführer verlassen.

Leinenführigkeit:

der Hund muss bei lose durchhängender Leine ohne lautes Kommando dicht hinter oder neben seinem Führer folgen. Er soll nicht an der Leine ziehen und muss beim Umgehen von Bäumen unmittelbar seinem Führer folgen.

Ablegen:

der Hundeführer legt seinen Hund an einem vom Prüfer bezeichneten Platz entweder angeleint oder frei, mit oder ohne Gegenstand, ab. Der Hundeführer pirscht sich in eine Deckung, so dass er für den Hund nicht mehr sichtbar ist, gibt zwei Schüsse mit jagdlichem Kaliber in kurzem Abstand ab und kehrt nach insgesamt circa zehn Minuten zum Hund zurück. Der Hund muss sich ruhig verhalten, darf nicht winseln und Laut geben oder den Platz verlassen.

Schussfestigkeit im Feld oder Wald:

während der Hund bei der Prüfung des allgemeinen Gehorsams circa 30 bis 40 Meter vom Führer entfernt ist, gibt der Hundeführer oder ein Dritter auf Anweisung eines Richters zwei Schrotschüsse im Abstand von circa 30 Sekunden ab. Stark schussempfindliche (länger als eine Minute dauernde deutliche Einschüchterung), schussscheue (Flucht oder Arbeitsverweigerung) oder ausgesprochen handscheue Hunde können die Prüfung nicht bestehen.

§ 7 § 9