Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung

KJGDV

§ 3

(1) Die Angaben zur Person sowie die Befunde und Ergebnisse der Untersuchungen sind einheitlich zu dokumentieren. Für die Dokumentation sind jeweils zu verwenden:

Ärztlicher Dokumentationsbogen für Kinder und Jugendliche (Anlage 1),

Angaben zur kinderärztlichen Untersuchung Ihres Kindes – Kita (Anlage 2) oder

Angaben zur kinderärztlichen Untersuchung Ihres Kindes – Einschulung (Anlage 3).

Für die Dokumentation der Untersuchungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 ist die Anlage 4 (Angaben zur kinderärztlichen Untersuchung Ihres Kindes – 6. Klasse), für die Dokumentation der Untersuchungen nach § 1 Absatz 4 Satz 2 ist die Anlage 5 (Angaben zur ärztlichen Untersuchung von Jugendlichen – 10. Klasse weiterführender Schulen) zu verwenden.

(2) Die Erfassung und Übermittlung der Daten erfolgt mittels standardisierter Datenverarbeitungsprogramme.

(3) Die nach Absatz 1 Buchstabe a dokumentierten Angaben sind Teil der Qualitätssicherung und Evaluation der Untersuchungen in den Kommunen. Hierzu sind die anonymisierten Daten so aufzubereiten und auszuwerten, dass Handlungsbedarfe insbesondere dort aufgezeigt werden, wo besondere Maßnahmen erforderlich sind oder evaluiert werden sollen.

(4) Für die Qualitätssicherung und Evaluation sind die Daten von den Landkreisen und kreisfreien Städten stichtagsbezogen dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit gemäß Anlage 6 (Datenübermittlung) in dem in Anlage 1 festgelegten Umfang zu übermitteln.

(5) Für die Übermittlung der Daten sind vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in Abstimmung mit den durch die oberste Landesgesundheitsbehörde berufenen Fachausschüssen verbindliche Schnittstellen zu definieren. Die programmtechnische Realisierung ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde mit Vertragsunternehmen zu vereinbaren.

(6) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bearbeitet und bewertet die Daten und legt der obersten Landesgesundheitsbehörde zeitnah, in der Regel innerhalb von sechs Monaten, die Auswertungsergebnisse und sich daraus ergebende Schlussfolgerungen vor. Es berichtet darüber hinaus der obersten Landesgesundheitsbehörde regelmäßig über die gesundheitliche und soziale Lage der Kinder und Jugendlichen im Land Brandenburg.

(7) Die Verarbeitung der Daten erfolgt nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz.

§ 2 § 4