Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

KNGBbg

§ 18

(1) Sofern den nach den §§ 5 und 13 neuzubildenden Landkreisen

künftig solche Aufgaben übertragen werden, die bislang von den

kreisfreien Städten Eisenhüttenstadt und Schwedt wahrgenommen wurden,

findet auf die betroffenen Beschäftigten der kreisfreien Städte

§ 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend Anwendung.

(2) Die Landräte und hauptamtlichen Beigeordneten der bisherigen Kreise

treten mit der Bildung des neuen Landkreises in den Dienst des neuen

Landkreises. Ihre Amtszeit endet spätestens mit dem 5. Mai 1994. Die

bisherigen Landräte sind mit dem Tag des Dienstantritts des neuen Landrats

abberufen (§ 21 Abs. 3). Der am 5. Dezember 1993 gewählte Kreistag

kann bis zum 5. Mai 1994 die bisherigen Beigeordneten jederzeit mit einer

Mehrheit seiner gewählten Mitglieder ohne vorherige Aussprache abberufen.

Bezüglich der versorgungsrechtlichen Regelungen sind angestellte

Landräte und hauptamtlich angestellte Beigeordnete den beamteten

Landräten und hauptamtlichen Beigeordneten im Beamtenverhältnis auf

Zeit gleichzustellen.

(3) Soweit den Landkreisen infolge der Regelungen des Absatzes 2 Satz 3 bis

5 Mehrkosten entstehen, werden diese vom Land erstattet. Die Einzelheiten der

Erstattung regelt das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Ministerium

der Finanzen.

§ 17 § 19