Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
KNGBbg§ 18
(1) Sofern den nach den §§ 5 und 13 neuzubildenden Landkreisen
künftig solche Aufgaben übertragen werden, die bislang von den
kreisfreien Städten Eisenhüttenstadt und Schwedt wahrgenommen wurden,
findet auf die betroffenen Beschäftigten der kreisfreien Städte
§ 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend Anwendung.
(2) Die Landräte und hauptamtlichen Beigeordneten der bisherigen Kreise
treten mit der Bildung des neuen Landkreises in den Dienst des neuen
Landkreises. Ihre Amtszeit endet spätestens mit dem 5. Mai 1994. Die
bisherigen Landräte sind mit dem Tag des Dienstantritts des neuen Landrats
abberufen (§ 21 Abs. 3). Der am 5. Dezember 1993 gewählte Kreistag
kann bis zum 5. Mai 1994 die bisherigen Beigeordneten jederzeit mit einer
Mehrheit seiner gewählten Mitglieder ohne vorherige Aussprache abberufen.
Bezüglich der versorgungsrechtlichen Regelungen sind angestellte
Landräte und hauptamtlich angestellte Beigeordnete den beamteten
Landräten und hauptamtlichen Beigeordneten im Beamtenverhältnis auf
Zeit gleichzustellen.
(3) Soweit den Landkreisen infolge der Regelungen des Absatzes 2 Satz 3 bis
5 Mehrkosten entstehen, werden diese vom Land erstattet. Die Einzelheiten der
Erstattung regelt das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Ministerium
der Finanzen.