Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

KNGBbg

§ 19

In den Gemeinden gilt das bisherige Kreisrecht der aufgelösten Kreise

fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen

außer Kraft tritt.

§ 18 § 20