Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
KNGBbg§ 19
In den Gemeinden gilt das bisherige Kreisrecht der aufgelösten Kreise
fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen
außer Kraft tritt.