Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

KNGBbg

§ 20

Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines

Kreises maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen im

aufgelösten Kreis als solches in dem Landkreis, dem die Wohnsitzgemeinde

zugeordnet wird.

§ 19 § 21