Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
KNGBbg§ 21
(1) Für jeden neuen Landkreis werden binnen eines Monats nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitsgruppen zum Aufbau der Verwaltung
gebildet, denen die Landräte der Kreise angehören, aus denen der
jeweils neue Landkreis gebildet wird. Die Kreistage dieser Kreise bestellen je
zwei weitere Mitglieder der Arbeitsgruppe. Für die Landkreise nach den
§§ 5 und 13 gehören den Arbeitsgruppen jeweils die
Oberbürgermeister der einzukreisenden Städte sowie je zwei von der
jeweiligen Stadtverordnetenversammlung zu bestellende Mitglieder
zusätzlich an. Die Personalratsvorsitzenden der Verwaltungen der
beteiligten Kreise bzw. kreisfreien Städte sind Mitglieder der
Arbeitsgruppe mit beratender Stimme. Soweit innerhalb der Frist nach Satz 1 die
weiteren Mitglieder nicht benannt sind, werden sie vom Minister des Innern
bestellt.
(2) Bis zur Konstituierung der neuzuwählenden Kreistage nehmen die
Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen unter Berücksichtigung der in
§ 25 geregelten Einschränkungen die in der Kommunalverfassung
fixierte Kompetenz wahr.
(3) Bis zum Dienstantritt des neuzuwählenden Landrats führen die
bisherigen Landräte und Oberbürgermeister bzw. ihre Vertreter auch
nach Ablauf ihrer Wahlzeit die Geschäfte jeweils im Gebiet der
aufgelösten Kreise bzw. der eingekreisten Städte fort.