Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
KNGBbg§ 22
(1) Die Arbeitsgruppe nach § 21 Abs. 1 wählt aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden, der ihre Geschäfte leitet und den Vorsitz führt. Kommt
es bei der Wahl des Vorsitzenden zu Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Die Arbeitsgruppe hat in allen Fragen, die den Aufbau der Verwaltung des
zukünftigen Kreises betreffen,
die Entscheidungskompetenz in Fällen, in denen nach den gesetzlichen
Bestimmungen der Landrat als Organ der Selbstverwaltung zuständig ist;
ein Vorschlagsrecht in Fällen, in denen nach den gesetzlichen
Bestimmungen die Zuständigkeit bei den Kreistagen liegt.
(2) Die Arbeitsgruppe entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für den Fall,
daß zwischen der Arbeitsgruppe und den beteiligten Kreistagen und
Stadtverordnetenversammlungen binnen drei Wochen nach Zugang des Vorschlages
der Arbeitsgruppe kein Einvernehmen hergestellt werden kann, entscheidet die
oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Mit Ablauf des Tages der Wahl des neuen
Kreistages hat die Arbeitsgruppe nur noch beratende Funktion. Mit der Wahl des
Landrats des neugebildeten Kreises gilt die Arbeitsgruppe als aufgelöst.
(3) Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind den Kreistagen und
Stadtverordnetenversammlungen, die sie bestellt haben, rechenschaftspflichtig.