Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

KNGBbg

§ 22

(1) Die Arbeitsgruppe nach § 21 Abs. 1 wählt aus ihrer Mitte einen

Vorsitzenden, der ihre Geschäfte leitet und den Vorsitz führt. Kommt

es bei der Wahl des Vorsitzenden zu Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Die Arbeitsgruppe hat in allen Fragen, die den Aufbau der Verwaltung des

zukünftigen Kreises betreffen,

die Entscheidungskompetenz in Fällen, in denen nach den gesetzlichen

Bestimmungen der Landrat als Organ der Selbstverwaltung zuständig ist;

ein Vorschlagsrecht in Fällen, in denen nach den gesetzlichen

Bestimmungen die Zuständigkeit bei den Kreistagen liegt.

(2) Die Arbeitsgruppe entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für den Fall,

daß zwischen der Arbeitsgruppe und den beteiligten Kreistagen und

Stadtverordnetenversammlungen binnen drei Wochen nach Zugang des Vorschlages

der Arbeitsgruppe kein Einvernehmen hergestellt werden kann, entscheidet die

oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Mit Ablauf des Tages der Wahl des neuen

Kreistages hat die Arbeitsgruppe nur noch beratende Funktion. Mit der Wahl des

Landrats des neugebildeten Kreises gilt die Arbeitsgruppe als aufgelöst.

(3) Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind den Kreistagen und

Stadtverordnetenversammlungen, die sie bestellt haben, rechenschaftspflichtig.

§ 21 § 23