Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
KNGBbg§ 23
Frühestens drei Monate, spätestens jedoch sechs Wochen vor der
nächsten landesweiten Kreistagswahl wählen die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter derjenigen Kreisverwaltungen, aus deren Kreisen ein neuer Landkreis
nach den §§ 1 bis 14 gebildet wird, den Personalrat des
neuzubildenden Landkreises. Dieser Personalrat tritt am Tage der nächsten
landesweiten Kreistagswahl an die Stelle der bisherigen Personalräte der
Kreisverwaltungen. Die bisherigen Personalräte bestellen den Wahlvorstand
gemeinsam. Die Bestimmungen des geltenden Personalvertretungsrechts bleiben
unberührt.