Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

KNGBbg

§ 23

Frühestens drei Monate, spätestens jedoch sechs Wochen vor der

nächsten landesweiten Kreistagswahl wählen die Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter derjenigen Kreisverwaltungen, aus deren Kreisen ein neuer Landkreis

nach den §§ 1 bis 14 gebildet wird, den Personalrat des

neuzubildenden Landkreises. Dieser Personalrat tritt am Tage der nächsten

landesweiten Kreistagswahl an die Stelle der bisherigen Personalräte der

Kreisverwaltungen. Die bisherigen Personalräte bestellen den Wahlvorstand

gemeinsam. Die Bestimmungen des geltenden Personalvertretungsrechts bleiben

unberührt.

§ 22 § 24