Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
KNGBbg§ 24
Kosten (Gebühren und Auslagen), die bei der Durchführung dieses
Gesetzes nach den für solche Verfahrenshandlungen bestehenden gesetzlichen
Vorschriften regelmäßig anfallen, werden von den Behörden und
Gerichten des Landes Brandenburg und den seiner Aufsicht unterstehenden
Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Entstehende
Auslagen werden nicht ersetzt.