Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

KNGBbg

§ 24

Kosten (Gebühren und Auslagen), die bei der Durchführung dieses

Gesetzes nach den für solche Verfahrenshandlungen bestehenden gesetzlichen

Vorschriften regelmäßig anfallen, werden von den Behörden und

Gerichten des Landes Brandenburg und den seiner Aufsicht unterstehenden

Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Entstehende

Auslagen werden nicht ersetzt.

§ 23 § 25