Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

KNGBbg

§ 25

(1) Bis zu ihrer Auflösung dürfen die aufzulösenden Kreise

Maßnahmen, die den Vermögenshaushalt belasten, nicht treffen. Dies

gilt nicht für Maßnahmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes

bereits begonnen worden sind, sowie für die Erfüllung bestehender

Verbindlichkeiten. Es ist den aufzulösenden Kreisen, die in den neuen

Landkreis eingehen, einvernehmlich gestattet, den Vermögenshaushalt zu

belasten.

(2) Bis zum Entstehen der neuen Landkreise dürfen die bisherigen Kreise

Personal weder einstellen noch befördern oder höher gruppieren, es

sei denn aufgrund eines Rechtsanspruchs. Dies gilt nicht für

Ausbildungsplätze.

(3) Der Minister des Innern kann Ausnahmen hinsichtlich der Absätze 1

und 2 zulassen, wenn und soweit Maßnahmen im Interesse des Aufbaus der

neuen Kreisverwaltungen oder zur Erfüllung der Aufgaben der neuen

Landkreise erforderlich sind.

§ 24 § 26