Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
KNGBbg§ 25
(1) Bis zu ihrer Auflösung dürfen die aufzulösenden Kreise
Maßnahmen, die den Vermögenshaushalt belasten, nicht treffen. Dies
gilt nicht für Maßnahmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits begonnen worden sind, sowie für die Erfüllung bestehender
Verbindlichkeiten. Es ist den aufzulösenden Kreisen, die in den neuen
Landkreis eingehen, einvernehmlich gestattet, den Vermögenshaushalt zu
belasten.
(2) Bis zum Entstehen der neuen Landkreise dürfen die bisherigen Kreise
Personal weder einstellen noch befördern oder höher gruppieren, es
sei denn aufgrund eines Rechtsanspruchs. Dies gilt nicht für
Ausbildungsplätze.
(3) Der Minister des Innern kann Ausnahmen hinsichtlich der Absätze 1
und 2 zulassen, wenn und soweit Maßnahmen im Interesse des Aufbaus der
neuen Kreisverwaltungen oder zur Erfüllung der Aufgaben der neuen
Landkreise erforderlich sind.