Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
KNGBbg§ 26 (1)
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet
ansässigen Sparkassen bis zum 1. Januar 1995 in der Weise zu vereinigen,
daß ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt oder ein kommunaler
Sparkassenzweckverband Gewährträger nur einer Sparkasse wird;
Zweigstellen einer Sparkasse im Gebiet des Gewährträgers einer
anderen Sparkasse sind mit ihren Aktiva und Passiva innerhalb dieser Frist mit
angemessenem Ausgleich auf die Sparkasse zu übertragen, in deren
Geschäftsgebiet sie liegen. Der Minister der Finanzen als
Sparkassenaufsichtsbehörde kann im begründeten Ausnahmefall eine
Verlängerung der Frist zulassen.
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Maßnahmen und
Verfahren zur Anpassung der Organisationsstruktur der Sparkassen an die neue
Gewährträgerstruktur im Einvernehmen mit dem Minister des Innern
durch Rechtsverordnung zu regeln.
(1) Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg
vom 19. Mai 1994 zur Verfassungsbeschwerde der Stadt Schwedt:
§ 26 Kreisneugliederungsgesetz Brandenburg vom 24. Dezember 1992
(GVBl. I S. 546) in Verbindung mit § 1 Sparkassengesetz vom 29. Juni 1990
(GBl. DDR I S. 567) ist insoweit mit Artikel 97 der Landesverfassung des Landes
Brandenburg unvereinbar, als hierdurch der Beschwerdeführerin (der Stadt
Schwedt) verwehrt wird, eine Sparkasse in eigener Gewährträgerschaft
weiter zu betreiben.