Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

KNGBbg

§ 26 (1)

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet

ansässigen Sparkassen bis zum 1. Januar 1995 in der Weise zu vereinigen,

daß ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt oder ein kommunaler

Sparkassenzweckverband Gewährträger nur einer Sparkasse wird;

Zweigstellen einer Sparkasse im Gebiet des Gewährträgers einer

anderen Sparkasse sind mit ihren Aktiva und Passiva innerhalb dieser Frist mit

angemessenem Ausgleich auf die Sparkasse zu übertragen, in deren

Geschäftsgebiet sie liegen. Der Minister der Finanzen als

Sparkassenaufsichtsbehörde kann im begründeten Ausnahmefall eine

Verlängerung der Frist zulassen.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Maßnahmen und

Verfahren zur Anpassung der Organisationsstruktur der Sparkassen an die neue

Gewährträgerstruktur im Einvernehmen mit dem Minister des Innern

durch Rechtsverordnung zu regeln.

(1) Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

vom 19. Mai 1994 zur Verfassungsbeschwerde der Stadt Schwedt:

§ 26 Kreisneugliederungsgesetz Brandenburg vom 24. Dezember 1992

(GVBl. I S. 546) in Verbindung mit § 1 Sparkassengesetz vom 29. Juni 1990

(GBl. DDR I S. 567) ist insoweit mit Artikel 97 der Landesverfassung des Landes

Brandenburg unvereinbar, als hierdurch der Beschwerdeführerin (der Stadt

Schwedt) verwehrt wird, eine Sparkasse in eigener Gewährträgerschaft

weiter zu betreiben.

§ 25