Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf
KSWiepG§ 13 Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist durch die Stiftung unverzüglich nach ihrer Errichtung zu beantragen. Die Beschäftigten sind nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern.
Einzelnorm