Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf

KSWiepG

§ 9 Verfahren im Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Stiftungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in seinen Sitzungen. Die Sitzungen können unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere Videokonferenztechnik, durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen die Sitzung verfolgen können.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder gemäß § 7 Absatz 4 vertreten ist, darunter jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 genannten Stellen. Anwesend oder vertreten ist auch, wer identifizierbar im Wege der elektronischen Kommunikation zugeschaltet ist. Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.

(3) Beschlüsse über den Inhalt der Satzungen können nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates getroffen werden.

(4) In Haushalts- und Personalangelegenheiten können Beschlüsse nicht gegen die Stimmen der Vertreterinnen oder der Vertreter der für Kultur und für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörden gefasst werden.

(5) An den Sitzungen des Stiftungsrates nimmt der Vorstand teil. Weitere Personen können vom Stiftungsrat beratend zu den Stiftungsratssitzungen hinzugezogen werden.

(6) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter können an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen.

Einzelnorm

§ 8 § 10