Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagespflegeverordnung
KTPV§ 8 Tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung als Bestandteil der Sachkompetenz
(1) Kindertagespflegepersonen müssen nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes über die erforderliche Sachkompetenz verfügen. Dies umfasst die Absolvierung
einer tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung im Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten eines durch das Land anerkannten Trägers und
von weiteren 80 Stunden praktischer Tätigkeit.
(2) Die tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung richtet sich an nicht pädagogisch ausgebildete Personen, die über unterschiedliche Vorkenntnisse, Lernerfahrungen, Lebensentwürfe und Biografien verfügen. Das inhaltliche und methodisch-didaktische Konzept der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung soll dieser möglicherweise heterogenen Gruppenzusammensetzung Rechnung tragen. Die bisherigen Lernerfahrungen und der Kenntnisstand der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen angemessen berücksichtigt werden, um den Selbstbildungsprozess und das selbstorganisierte Lernen zu fördern. Es sollen zusätzlich mindestens 140 Selbstlerneinheiten eingeplant sowie ausreichend Möglichkeiten zur Reflexion geboten werden.
(3) Die tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung beinhaltet ausführliche Informationen über die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege. Der Bildungs-, Betreuungs-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag in der Kindertagespflege und die erforderlichen Kompetenzen der Kindertagespflegepersonen sind zu thematisieren. Im Rahmen der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Tätigkeit als Kindertagespflegepersonen, insbesondere die Situation, im eigenen Haushalt und in der häuslichen Umgebung fremde Kinder zu betreuen, vorbereitet. Dies schließt die organisatorischen und pädagogischen Voraussetzungen zum Aufbau einer Kindertagespflegestelle ein. Folgende Themen sind abzudecken:
rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege,
der Förderauftrag in der Kindertagespflege,
Kompetenzen in der Kindertagespflege,
Aufbau der Kindertagespflegestelle,
Konzeption,
Vernetzung,
Kommunikation,
Beziehungen gestalten,
Hygiene, Ernährung, Gesundheit,
Sicherheit und Unfallschutz,
Bildung begleiten,
Kinderrechte und Kinderschutz,
kindliches Spiel begleiten und
die Eingewöhnung.
(4) Das Lernergebnis der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung ist zu bescheinigen.
(5) Die Dozentinnen und Dozenten der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung müssen mit der Kindertagespflege als Angebot der Kindertagesbetreuung vertraut sein.