Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagespflegeverordnung

KTPV

§ 9 Vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege, Grundqualifizierung

(1) Kindertagespflegepersonen, die über keine pädagogische Ausbildung, insbesondere im Sinne der §§ 9 bis 11 der Kita-Personalverordnung, verfügen, müssen gemäß § 27 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 des Kindertagesstättengesetzes an einer insgesamt 300 Unterrichtseinheiten umfassenden Grundqualifizierung erfolgreich teilnehmen. Der zeitliche Umfang kann weniger als 300 Unterrichtseinheiten betragen, wenn die erforderlichen vertieften Kenntnisse in der Kindertagespflege erreicht werden können und die Unterschreitung des zeitlichen Umfangs nur geringfügig ist. Die tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung gemäß § 8 wird vollständig angerechnet. Die Grundqualifizierung kann während der letzten 140 Unterrichtseinheiten tätigkeitsbegleitend erfolgen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann während dieser Zeit bis zum Vorliegen der abschließend festgestellten personenbezogenen Eignung die Anzahl der Betreuungsplätze gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes beschränken.

(2) Die Grundqualifizierung muss sich an den jeweils aktuellen fachlichen Ausbildungsstandards orientieren. Davon ist auszugehen, wenn sie die Inhalte des Curriculums des Deutschen Jugendinstituts „Kompetenzorientiertes Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege. Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei“ umsetzt. Die Grundqualifizierung muss Theorie und Praxis verbinden und verschiedene Module, praktische und Selbstlerneinheiten vorsehen. Eine Grundqualifizierung, die nicht an den konkreten Modulen des Qualitätshandbuches nach Satz 1 aus-gerichtet ist, jedoch eine qualitativ und quantitativ vergleichbare Qualifizierung darstellt, kann durch den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugelassen werden, wenn der anbietende Bildungsträger vom Land Brandenburg anerkannt ist. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.

(3) Die letzten 140 Unterrichtseinheiten der Grundqualifizierung müssen folgende Themen enthalten:

Kompetenzen weiterentwickeln,

Kindertagespflegestelle und eigene Familie,

Erziehung und Erziehungsstile,

Erziehungspartnerschaft,

Vertretungsmodelle realisieren,

vorurteilsbewusst beobachten,

jedes Kind ist einzigartig,

Entwicklung begleiten,

Sicherheit im Alltag,

gesunde Kindertagespflege,

Ressourcen und Kraftquellen,

mit Konflikten umgehen,

Kindeswohlgefährdung,

pädagogische Qualität sichern,

Übergänge und Abschiede,

die Rolle der Kindertagespflegeperson und

den Abschied von der Kindertagespflegeperson gestalten.

(4) Nach Abschluss der gesamten Qualifizierungsmaßnahme ist das Lernergebnis zu bescheinigen.

(5) § 8 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 8 § 10