Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg

KVBbgG

§ 11 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

(1) Die Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern richten sich nach öffentlichem Recht.

(2) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen der Versorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes und den Mitgliedern begründet, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

§ 10 § 12