Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg

KVBbgG

§ 12 Fachausschuss Versorgungskasse

(1) Der Fachausschuss Versorgungskasse besteht aus sieben Personen; sie und ihre Stellvertretungen werden aus dem Kreis der Mitglieder unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Gruppen der Mitglieder von den kommunalen Spitzenverbänden nach jeder landesweiten Wahl der Gemeindevertretungen vorgeschlagen und von der Rechtsaufsichtsbehörde berufen. § 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Amtszeit des Fachausschusses beginnt am Tage der ersten Sitzung nach der Berufung und endet am Tage vor der ersten Sitzung des neu gebildeten Fachausschusses nach Absatz 1.

(3) Der Fachausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin. § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Der Fachausschuss bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und entscheidet über diejenigen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Kommunalen Versorgungsverbandes vorbehalten sind. § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Insbesondere entscheidet er über

die Satzung und ihre Änderungen,

die Festsetzung der Umlagesätze und ergänzende Einnahmeregelungen,

die Aufnahme und Kündigung freiwilliger Mitglieder und

die Bildung einer eigenen Umlagegemeinschaft für die öffentlich-rechtlichen Sparkassen.

(5) Der Fachausschuss übermittelt dem Verwaltungsrat eine Beschlussempfehlung zu den Vorlagen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 bis 6.

§ 11 § 13