Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg

KVBbgG

§ 15 Versicherungsverhältnisse

(1) Versicherungsverhältnisse sind die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411, S. 53) geändert worden ist, finden für die Pflichtversicherung keine Anwendung.

(3) Für die freiwillige Versicherung wird gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ein separater Abrechnungsverband eingerichtet. Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Einrichtung verwaltet und organisiert. Die freiwillige Versicherung ist von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung freigestellt.

§ 14 § 16