Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg
KVBbgG§ 1 Rechtsstellung, Sitz und Aufsicht
(1) Der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Gransee. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen in eigener Verantwortung und besitzt das Recht, Beamte und Beamtinnen zu haben. Er ist befugt im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs Verwaltungsakte zu erlassen und ist zuständige Behörde für die Entscheidung über Widersprüche.
(2) Der Kommunale Versorgungsverband führt ein Dienstsiegel. Die Änderung des Dienstsiegels bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Für das Nähere ist die Kommunale Hoheitszeichenverordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Der Kommunale Versorgungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums (Rechtsaufsichtsbehörde). Die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Aufsicht gelten entsprechend. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt,
vom Kommunalen Versorgungsverband Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage oder Übersendung von Geschäftsunterlagen zu verlangen und
zu den Sitzungen des Verwaltungsrates sowie der Fachausschüsse Versorgungskasse und Zusatzversorgungskasse Vertreter oder Vertreterinnen zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist; der Aufsichtsbehörde ist die Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu übersenden; nach der Sitzung ist ihr das Protokoll zu übersenden.