Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg
KVBbgG§ 5 Verwaltungsrat, Verordnungsermächtigung
(1) Der Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbandes besteht aus den Mitgliedern des Fachausschusses Versorgungskasse und den Mitgliedern des Fachausschusses Zusatzversorgungskasse. Im Falle ihrer Verhinderung werden sie von ihrer jeweiligen Stellvertretung im Fachausschuss vertreten.
(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Für die Wahl gilt § 40 Absatz 3 bis 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend. Der oder die Vorsitzende und die jeweilige Stellvertretung kann mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates abgewählt werden.
(3) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertretung sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die ehrenamtliche Tätigkeit gelten entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates oder ihre Stellvertretungen erhalten Fahrkostenerstattung und für jeden Sitzungstag ein volles Tagegeld nach dem für Landesbeamte und Landesbeamtinnen geltenden Reisekostenrecht. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann in einer aufgrund des § 30 Absatz 4 Satz 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassenen Rechtsverordnung abweichende Regelungen zur Auslagenerstattung treffen.
(5) Der Verwaltungsrat tagt grundsätzlich in nichtöffentlicher Präsenzsitzung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können, abgesehen von der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates, auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. Ein begründeter Antrag liegt insbesondere vor, wenn dem Mitglied des Verwaltungsrates anderenfalls seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Abweichend von Satz 2 kommt für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der jeweiligen Sitzung des Verwaltungsrates nur eine persönliche Teilnahme am Sitzungsort in Betracht. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich die am Sitzungsort anwesenden und die per Video teilnehmenden Mitglieder des Verwaltungsrates gegenseitig wahrnehmen können. Die per Video Teilnehmenden haben bei der Teilnahme an der Sitzung sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. Treten vor oder während der Sitzung technische Störungen auf, die eine Teilnahme oder weitere Teilnahme von per Video teilnehmenden Mitgliedern des Verwaltungsrats an der Sitzung über einen angemessenen Zeitraum hinaus verhindern, ist dies als entschuldigtes Fernbleiben zu werten. Eine aus technischen Gründen verursachte kurzzeitige Teilnahme nur per Audio ist unbeachtlich.