Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg
KVBbgG§ 7 Direktor oder Direktorin
(1) Der Direktor oder die Direktorin des Kommunalen Versorgungsverbandes ist Beamter oder Beamtin auf Zeit mit einer Amtszeit von acht Jahren. Er oder sie muss die Befähigung für eine geeignete Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes oder einen für das Amt geeigneten Hochschulabschluss und eine mehrjährige Erfahrung in einer öffentlichen Verwaltung oder einem privaten Unternehmen haben. Er oder sie ist verpflichtet, die Ernennung für eine weitere Amtszeit anzunehmen. Lehnt er oder sie die Ernennung ohne wichtigen Grund ab, ist er oder sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit entlassen. Über die Vorlage eines wichtigen Grundes entscheidet der Verwaltungsrat. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn sich die Anstellungsbedingungen gegenüber der vorhergehenden Amtszeit verschlechtern. Über die Ernennung entscheidet der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder.
(2) Die Stelle des Direktors oder der Direktorin ist öffentlich auszuschreiben. Soll der Direktor oder die Direktorin für eine weitere Amtszeit ernannt werden, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und darf frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit gefasst werden.
(3) Der Verwaltungsrat bestellt auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin aus dem Kreis der Beschäftigten, denen die Leitung einer dem Direktor oder der Direktorin unmittelbar unterstellten Organisationseinheit obliegt, einen allgemeinen Stellvertreter oder eine allgemeine Stellvertreterin des Direktors oder der Direktorin. Er oder sie kann aus wichtigem Grund mit Beschluss des Verwaltungsrates abbestellt werden.
(4) Der Direktor oder die Direktorin ist Leiter oder Leiterin der Verwaltung. Ihm oder ihr obliegen die Geschäftsführung des Kommunalen Versorgungsverbandes sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. Er oder sie bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse vor und nimmt beratend daran teil; er oder sie kann jederzeit das Wort verlangen. Der Direktor oder die Direktorin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Beamten und Beamtinnen des Kommunalen Versorgungsverbandes.