Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung

KWahlGV

§ 1 Zulassungs- und Genehmigungspflicht

Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich

rechnergesteuerte Geräte, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung der

Wählerstimmen dienen (Stimmenzählgeräte), dürfen bei

Kommunalwahlen nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart nach § 2 zugelassen

und ihre Verwendung nach § 4 genehmigt ist.

§ 2