Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich
rechnergesteuerte Geräte, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung der
Wählerstimmen dienen (Stimmenzählgeräte), dürfen bei
Kommunalwahlen nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart nach § 2 zugelassen
und ihre Verwendung nach § 4 genehmigt ist.