Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 4 Genehmigung der Verwendung von Stimmenzählgeräten
(1) Die Verwendung zugelassener Stimmenzählgeräte
bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Die
Genehmigung kann einzelnen Wahlbehörden oder allgemein erteilt werden. Sie
gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen, Stichwahlen und
Nachholungswahlen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen
verbunden werden.
(2) In Wahlbezirken, in denen der betreffende Wahlvorstand
zusätzlich das Ergebnis der Briefwahl ermittelt, dürfen keine
Stimmenzählgeräte verwendet werden.
(3) Wird die Genehmigung allgemein erteilt, ist sie im
Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.