Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 2 Erteilung der Bauartzulassung
(1) Durch die Bauartzulassung eines
Stimmenzählgerätes wird festgestellt, dass Geräte der
zugelassenen Bauart für die Verwendung bei den in Absatz 2 Satz 3 und 4
bezeichneten Wahlen geeignet sind.
(2) Das Ministerium des Innern erteilt die Bauartzulassung
eines Stimmenzählgerätes auf Antrag des Herstellers. Dieser hat auf
seine Kosten die notwendigen Nachweise über die Eignung im Sinne des
Absatzes 1 zu erbringen. Die Bauartzulassung kann für einzelne kommunale
Wahlen oder allgemein für Kommunalwahlen ausgesprochen werden. Sie kann
auch auf kommunale Abstimmungen erstreckt werden. Aus der Bauartzulassung kann
kein Anspruch auf Genehmigung der Verwendung solcher
Stimmenzählgeräte bei einer Wahl oder Abstimmung hergeleitet werden.
(3) Voraussetzung für die Bauartzulassung eines
Stimmenzählgerätes für die Verwendung bei den in Absatz 2 Satz 3
und 4 bezeichneten Wahlen und Abstimmungen (Kommunalwahlen) ist die
Bauartzulassung für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder der Abgeordneten
des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
(Bundeswahlen). Soweit bei rechnergesteuerten Geräten für die
Durchführung von Kommunalwahlen geänderte oder ergänzte Software
erforderlich ist, müssen zumindest Konstruktion, Elektronik und
Grundstruktur der Steuerungssoftware baugleich mit dem zu Bundeswahlen
zugelassenen Stimmenzählgerät sein. Stimmenzählgeräte
müssen zudem so eingerichtet sein, dass bei gleichzeitiger
Durchführung mehrerer Wahlen entweder für jede Wahl ein Gerät zu
verwenden ist oder für jede der verbundenen Wahlen die Wahlentscheidung
nacheinander getroffen werden kann, wobei die getrennte Freigabe von Wahlen
nach unterschiedlichen Wahlberechtigungen möglich sein muss.
(4) Ist eine Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes
erteilt worden, muss der Inhaber der Bauartzulassung (Hersteller) jedem in den
Verkehr gebrachten Stimmenzählgerät eine Erklärung über die
Baugleichheit mit dem in der Bauartzulassung nach Absatz 2 identifizierten
Baumuster (Baugleichheitserklärung) beifügen.
(5) Das Ministerium des Innern macht die Bauartzulassung im
Amtsblatt für Brandenburg bekannt.