Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung

KWahlGV

§ 2 Erteilung der Bauartzulassung

(1) Durch die Bauartzulassung eines

Stimmenzählgerätes wird festgestellt, dass Geräte der

zugelassenen Bauart für die Verwendung bei den in Absatz 2 Satz 3 und 4

bezeichneten Wahlen geeignet sind.

(2) Das Ministerium des Innern erteilt die Bauartzulassung

eines Stimmenzählgerätes auf Antrag des Herstellers. Dieser hat auf

seine Kosten die notwendigen Nachweise über die Eignung im Sinne des

Absatzes 1 zu erbringen. Die Bauartzulassung kann für einzelne kommunale

Wahlen oder allgemein für Kommunalwahlen ausgesprochen werden. Sie kann

auch auf kommunale Abstimmungen erstreckt werden. Aus der Bauartzulassung kann

kein Anspruch auf Genehmigung der Verwendung solcher

Stimmenzählgeräte bei einer Wahl oder Abstimmung hergeleitet werden.

(3) Voraussetzung für die Bauartzulassung eines

Stimmenzählgerätes für die Verwendung bei den in Absatz 2 Satz 3

und 4 bezeichneten Wahlen und Abstimmungen (Kommunalwahlen) ist die

Bauartzulassung für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder der Abgeordneten

des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

(Bundeswahlen). Soweit bei rechnergesteuerten Geräten für die

Durchführung von Kommunalwahlen geänderte oder ergänzte Software

erforderlich ist, müssen zumindest Konstruktion, Elektronik und

Grundstruktur der Steuerungssoftware baugleich mit dem zu Bundeswahlen

zugelassenen Stimmenzählgerät sein. Stimmenzählgeräte

müssen zudem so eingerichtet sein, dass bei gleichzeitiger

Durchführung mehrerer Wahlen entweder für jede Wahl ein Gerät zu

verwenden ist oder für jede der verbundenen Wahlen die Wahlentscheidung

nacheinander getroffen werden kann, wobei die getrennte Freigabe von Wahlen

nach unterschiedlichen Wahlberechtigungen möglich sein muss.

(4) Ist eine Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes

erteilt worden, muss der Inhaber der Bauartzulassung (Hersteller) jedem in den

Verkehr gebrachten Stimmenzählgerät eine Erklärung über die

Baugleichheit mit dem in der Bauartzulassung nach Absatz 2 identifizierten

Baumuster (Baugleichheitserklärung) beifügen.

(5) Das Ministerium des Innern macht die Bauartzulassung im

Amtsblatt für Brandenburg bekannt.

§ 1 § 3