Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 10 Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest,
dass
die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge inhaltlich
mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,
eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der
Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer
Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem
Stimmenzählgerät am oder im Gebäude, in dem sich das Wahllokal
befindet, ausgehängt sind,
sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die
Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind,
nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die
Stimmabgabe gesperrt sind und
die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit
bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden.
(2) Der Wahlvorsteher verschließt das
Stimmenzählgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen,
sofern das Stimmenzählgerät dem Wahlvorsteher nicht bereits in
versiegeltem Zustand übergeben worden ist. Ein Verwenden der
Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht gestattet,
außer wenn das Stimmenzählgerät zum Zwecke der Fortsetzung der
Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen
Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht
werden muss. Dies gilt auch für die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten
Behälter. Die Schlüssel für das Stimmenzählgerät oder
dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der
Wahlhandlung getrennt von dem Wahlvorsteher und einem anderen Mitglied des
Wahlvorstandes aufzubewahren.