Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung

KWahlGV

§ 10 Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest,

dass

die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge inhaltlich

mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,

eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der

Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer

Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem

Stimmenzählgerät am oder im Gebäude, in dem sich das Wahllokal

befindet, ausgehängt sind,

sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die

Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind,

nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die

Stimmabgabe gesperrt sind und

die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit

bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden.

(2) Der Wahlvorsteher verschließt das

Stimmenzählgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen,

sofern das Stimmenzählgerät dem Wahlvorsteher nicht bereits in

versiegeltem Zustand übergeben worden ist. Ein Verwenden der

Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht gestattet,

außer wenn das Stimmenzählgerät zum Zwecke der Fortsetzung der

Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen

Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht

werden muss. Dies gilt auch für die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten

Behälter. Die Schlüssel für das Stimmenzählgerät oder

dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der

Wahlhandlung getrennt von dem Wahlvorsteher und einem anderen Mitglied des

Wahlvorstandes aufzubewahren.

§ 9 § 11