Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung

KWahlGV

§ 11 Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe

(1) Sobald die Wahlberechtigung nach § 52 der

Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung festgestellt ist, gibt der

Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes das

Stimmenzählgerät entsprechend der Wahlberechtigung zur Stimmabgabe

frei, wenn sich kein anderer Wähler mehr in der Wahlkabine aufhält.

Nach der Freigabe begibt sich der Wähler in die Wahlkabine und gibt seine

Stimme(n) ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im

Wählerverzeichnis die Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte.

Für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Der

Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur

so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.

(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des

Wahlvorstandes vergewissert sich anhand der Kontrollvorrichtungen, ob der

Wähler seine Stimmabgabe beendet hat und die Vorrichtung zur Stimmabgabe

wieder gesperrt ist. Die Stimmabgabe ist beendet, wenn der Wähler die

hierzu erforderlichen Bedienungshandlungen vollzogen und die Wahlkabine

verlassen hat. Unterbleibt die Beendigung der Stimmabgabe, so ist der

Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und der Vermerk

„Nichtwähler” oder „N” einzutragen; die Vorrichtung

zur Stimmabgabe ist wieder zu sperren. Im Falle verbundener Wahlen oder

Abstimmungen sind nur die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis

durch den Vermerk „Nichtwähler” oder „N” zu ersetzen,

die sich auf eine Wahl oder Abstimmung beziehen, bei der die Stimmabgabe

unterblieben ist.

(3) Werden an einem Stimmenzählgerät während der

Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen

Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben

werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen

gemäß Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem

Stimmenzählgerät während der Wahl Störungen auf, die

gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne

Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen

Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung

der Wahl mit einem anderen Stimmenzählgerät beschließen, wenn

dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des

Wahlgeheimnisses möglich ist; § 8 Abs. 2 und § 10 finden

Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen

Vorschriften fortzusetzen. In diesem Fall ist das Stimmenzählgerät

gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese

rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln. Jede Störung an

einem Stimmenzählgerät oder die Fortsetzung der Wahl mit einem

anderen Stimmenzählgerät oder Stimmzetteln ist in der

Wahlniederschrift zu vermerken. Haben nicht jeweils mindestens 50 Wähler

die Stimmen mit demselben Stimmenzählgerät oder mit Stimmzetteln

abgegeben, so hat die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch

einen anderen vom Wahlleiter der Gemeinde sofort zu bestimmenden Wahlvorstand

zu erfolgen.

§ 10 § 12