Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 11 Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe
(1) Sobald die Wahlberechtigung nach § 52 der
Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung festgestellt ist, gibt der
Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes das
Stimmenzählgerät entsprechend der Wahlberechtigung zur Stimmabgabe
frei, wenn sich kein anderer Wähler mehr in der Wahlkabine aufhält.
Nach der Freigabe begibt sich der Wähler in die Wahlkabine und gibt seine
Stimme(n) ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im
Wählerverzeichnis die Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte.
Für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Der
Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur
so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des
Wahlvorstandes vergewissert sich anhand der Kontrollvorrichtungen, ob der
Wähler seine Stimmabgabe beendet hat und die Vorrichtung zur Stimmabgabe
wieder gesperrt ist. Die Stimmabgabe ist beendet, wenn der Wähler die
hierzu erforderlichen Bedienungshandlungen vollzogen und die Wahlkabine
verlassen hat. Unterbleibt die Beendigung der Stimmabgabe, so ist der
Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und der Vermerk
„Nichtwähler” oder „N” einzutragen; die Vorrichtung
zur Stimmabgabe ist wieder zu sperren. Im Falle verbundener Wahlen oder
Abstimmungen sind nur die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis
durch den Vermerk „Nichtwähler” oder „N” zu ersetzen,
die sich auf eine Wahl oder Abstimmung beziehen, bei der die Stimmabgabe
unterblieben ist.
(3) Werden an einem Stimmenzählgerät während der
Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen
Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben
werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen
gemäß Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem
Stimmenzählgerät während der Wahl Störungen auf, die
gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne
Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen
Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung
der Wahl mit einem anderen Stimmenzählgerät beschließen, wenn
dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des
Wahlgeheimnisses möglich ist; § 8 Abs. 2 und § 10 finden
Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen
Vorschriften fortzusetzen. In diesem Fall ist das Stimmenzählgerät
gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese
rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln. Jede Störung an
einem Stimmenzählgerät oder die Fortsetzung der Wahl mit einem
anderen Stimmenzählgerät oder Stimmzetteln ist in der
Wahlniederschrift zu vermerken. Haben nicht jeweils mindestens 50 Wähler
die Stimmen mit demselben Stimmenzählgerät oder mit Stimmzetteln
abgegeben, so hat die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch
einen anderen vom Wahlleiter der Gemeinde sofort zu bestimmenden Wahlvorstand
zu erfolgen.