Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 9 Aufstellung des Stimmenzählgerätes
Das Stimmenzählgerät ist so aufzustellen, dass jeder
Wähler seine Stimme(n) unbeobachtet abgeben kann.
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KWahlGVDas Stimmenzählgerät ist so aufzustellen, dass jeder
Wähler seine Stimme(n) unbeobachtet abgeben kann.