Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 12 Schluss der Wahlhandlung
Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung
das Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere
Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig
gemacht werden kann, zu versiegeln.