Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung

KWahlGV

§ 13 Zählung der Wähler

Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von dem

Stimmenzählgerät gezählten Stimmen wird zur Feststellung der

Zahl der Wähler die am Stimmenzählgerät insgesamt angegebene

Zahl der Stimmabgaben abgelesen. Sodann werden die Zahl der Stimmabgabevermerke

im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine

zusammengezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung

eine Abweichung von der nach Satz 1 festgestellten Zahl der Stimmabgaben, so

ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken, und, soweit möglich, zu

erläutern. Als Zahl der Wähler gilt in diesem Fall die nach Satz 1

festgestellte Zahl der Stimmabgaben. Im Falle verbundener Kommunalwahlen muss

die Zählung der Wähler für jede Wahl gesondert erfolgen.

§ 12 § 14