Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 13 Zählung der Wähler
Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von dem
Stimmenzählgerät gezählten Stimmen wird zur Feststellung der
Zahl der Wähler die am Stimmenzählgerät insgesamt angegebene
Zahl der Stimmabgaben abgelesen. Sodann werden die Zahl der Stimmabgabevermerke
im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine
zusammengezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung
eine Abweichung von der nach Satz 1 festgestellten Zahl der Stimmabgaben, so
ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken, und, soweit möglich, zu
erläutern. Als Zahl der Wähler gilt in diesem Fall die nach Satz 1
festgestellte Zahl der Stimmabgaben. Im Falle verbundener Kommunalwahlen muss
die Zählung der Wähler für jede Wahl gesondert erfolgen.