Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung

KWahlGV

§ 14 Zählung der Stimmen

(1) Der Schriftführer trägt die an dem

Stimmenzählgerät angezeigten oder von ihm ausgedruckten Zahlen der

Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift ein,

soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist.

(2) Die Zählung erfolgt nach den Maßgaben der Nummer

3 der Anlage 1 oder 2.

(3) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des

Wahlvorstandes stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest

bei der Wahl zur Vertretung:

die Zahl der Stimmabgaben ohne gültige Stimme,

die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

die Zahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen und

die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen

Stimmen.

bei der Wahl des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters:

die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmen,

die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen und

die Zahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, im

Fall des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die

Zahl der abgegebenen gültigen „Ja”-Stimmen und die Zahl der

abgegebenen gültigen „Nein”-Stimmen.

Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen

sich von der Richtigkeit dieser Feststellungen und ihrer Übertragung in

die Wahlniederschrift.

(4) Stimmt die Summe der angezeigten einzelnen

Zählergebnisse (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 3

Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt

abgegebenen gültigen Stimmen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder

Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) überein, so hat der Wahlvorstand die

Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des

Stimmenzählgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in

der Wahlniederschrift zu vermerken.

(5) § 13 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 13 § 15