Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 14 Zählung der Stimmen
(1) Der Schriftführer trägt die an dem
Stimmenzählgerät angezeigten oder von ihm ausgedruckten Zahlen der
Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift ein,
soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist.
(2) Die Zählung erfolgt nach den Maßgaben der Nummer
3 der Anlage 1 oder 2.
(3) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des
Wahlvorstandes stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest
bei der Wahl zur Vertretung:
die Zahl der Stimmabgaben ohne gültige Stimme,
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
die Zahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen und
die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen
Stimmen.
bei der Wahl des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters:
die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen und
die Zahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, im
Fall des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die
Zahl der abgegebenen gültigen „Ja”-Stimmen und die Zahl der
abgegebenen gültigen „Nein”-Stimmen.
Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen
sich von der Richtigkeit dieser Feststellungen und ihrer Übertragung in
die Wahlniederschrift.
(4) Stimmt die Summe der angezeigten einzelnen
Zählergebnisse (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 3
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt
abgegebenen gültigen Stimmen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) überein, so hat der Wahlvorstand die
Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des
Stimmenzählgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in
der Wahlniederschrift zu vermerken.
(5) § 13 Satz 5 gilt entsprechend.