Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 15 Ungültige Stimmen
Ungültig sind nur solche Stimmen, die an der hierfür
bezeichneten Stelle des Stimmenzählgerätes abgegeben worden sind.
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KWahlGVUngültig sind nur solche Stimmen, die an der hierfür
bezeichneten Stelle des Stimmenzählgerätes abgegeben worden sind.