Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung

KWahlGV

§ 16 Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die

Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine

Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 1 oder 2, die beide Bestandteil

dieser Verordnung sind, zu erstellen. Die Wahlniederschrift ist von den

anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein

Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in

der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse über Bedenken, die bei

der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses erhoben worden

sind, sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind

beizufügen:

Wahlscheine, über die der Wahlvorstand beschlossen hat, und

Zählkontrollvermerke oder die von einem Stimmenzählgerät

ausgedruckten Ergebnisse.

(2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs.

3), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der

Anlage 15a oder 15b zur Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung aufzunehmen.

Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung

abzuschließen. Ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Satz 1 zu

übernehmen. Bei der Wahl zur Vertretung ist die in der Wahlniederschrift

nach Absatz 1 aufgeführte Zahl der Stimmabgaben ohne gültige Stimme

(§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) der Zahl der abgegebenen

ungültigen Stimmzettel hinzuzurechnen.

(3) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist jedes

Stimmenzählgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei

Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine

Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die

Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die

Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.

§ 15 § 17