Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 16 Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die
Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine
Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 1 oder 2, die beide Bestandteil
dieser Verordnung sind, zu erstellen. Die Wahlniederschrift ist von den
anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein
Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in
der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse über Bedenken, die bei
der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses erhoben worden
sind, sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind
beizufügen:
Wahlscheine, über die der Wahlvorstand beschlossen hat, und
Zählkontrollvermerke oder die von einem Stimmenzählgerät
ausgedruckten Ergebnisse.
(2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs.
3), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der
Anlage 15a oder 15b zur Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung aufzunehmen.
Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung
abzuschließen. Ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Satz 1 zu
übernehmen. Bei der Wahl zur Vertretung ist die in der Wahlniederschrift
nach Absatz 1 aufgeführte Zahl der Stimmabgaben ohne gültige Stimme
(§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) der Zahl der abgegebenen
ungültigen Stimmzettel hinzuzurechnen.
(3) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist jedes
Stimmenzählgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei
Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine
Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die
Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die
Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.