Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung

KWahlGV

§ 17 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und des Stimmenzählgerätes

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so

übergibt der Wahlvorsteher der Wahlbehörde

das Stimmenzählgerät oder den herausgenommenen Stimmenspeicher

nebst Schlüsseln und Zubehör,

das Wählerverzeichnis,

die Wahlniederschrift mit den Anlagen,

die einbehaltenen Wahlscheine und Wahlbenachrichtigungen sowie

die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und

Unterlagen.

(2) Wahlvorsteher, Wahlleiter und Wahlbehörde haben

sicherzustellen, dass die eingesetzten Stimmenzählgeräte oder deren

herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis

zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten

Stimmenzählgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher

unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

§ 16 § 18