Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 17 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und des Stimmenzählgerätes
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so
übergibt der Wahlvorsteher der Wahlbehörde
das Stimmenzählgerät oder den herausgenommenen Stimmenspeicher
nebst Schlüsseln und Zubehör,
das Wählerverzeichnis,
die Wahlniederschrift mit den Anlagen,
die einbehaltenen Wahlscheine und Wahlbenachrichtigungen sowie
die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und
Unterlagen.
(2) Wahlvorsteher, Wahlleiter und Wahlbehörde haben
sicherzustellen, dass die eingesetzten Stimmenzählgeräte oder deren
herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis
zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten
Stimmenzählgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher
unbefugten Personen nicht zugänglich sind.