Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 18 Besondere Vorschriften
(1) Ergeben sich Bedenken gegen die
Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäftes, der
Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der Wahlleiter selbst
oder durch einen Beauftragten vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch
den Wahlausschuss die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren
Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart
von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der
Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die
Stimmenspeicher wieder zu versiegeln; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Die vom Wahlausschuss nach § 47 Satz 2 Nr. 4, §
48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes festzustellende Zahl der ungültigen Stimmzettel muss
die in den Wahlbezirken mit Stimmenzählgeräten festgestellten
Stimmabgaben ohne gültige Stimme (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a)
enthalten.
(3) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann der
Landeswahlleiter zulassen, dass die Sperrung und Versiegelung der
Stimmenzählgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn
die Zählergebnisse der Stimmenzählgeräte nicht für ein
schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.