Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 3 Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Bauartzulassung
(1) Das Ministerium des Innern kann die Bauartzulassung
zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
vorgelegen haben.
(2) Die Bauartzulassung erlischt für
Stimmenzählgeräte, deren Bauartzulassung für Bundeswahlen
zurückgenommen, widerrufen worden oder auf andere Weise ausgelaufen ist.
(3) Das Ministerium des Innern kann die Bauartzulassung
widerrufen, wenn die Stimmenzählgerätebauart den Rechtsvorschriften
für Kommunalwahlen nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann auch
ausgesprochen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die
Stimmenzählgerätebauart den Erfordernissen der Durchführung von
Kommunalwahlen nicht entspricht.
(4) Für die Rücknahme, das Erlöschen und den
Widerruf einer Bauartzulassung gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.