Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung

KWahlGV

§ 3 Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Bauartzulassung

(1) Das Ministerium des Innern kann die Bauartzulassung

zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht

vorgelegen haben.

(2) Die Bauartzulassung erlischt für

Stimmenzählgeräte, deren Bauartzulassung für Bundeswahlen

zurückgenommen, widerrufen worden oder auf andere Weise ausgelaufen ist.

(3) Das Ministerium des Innern kann die Bauartzulassung

widerrufen, wenn die Stimmenzählgerätebauart den Rechtsvorschriften

für Kommunalwahlen nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann auch

ausgesprochen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die

Stimmenzählgerätebauart den Erfordernissen der Durchführung von

Kommunalwahlen nicht entspricht.

(4) Für die Rücknahme, das Erlöschen und den

Widerruf einer Bauartzulassung gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.

§ 2 § 4